Bürgerinfo - Abrechnung von Feuerwehreinsätzen

 

Die Marktgemeinde Plößberg hat im März 2018 eine neue Gebührensatzung mit aktualisierten Gebührensätzen erlassen. In Verbindung mit Art. 28 Bay. Feuerwehrgesetz (BayFwG) ist damit geregelt, welche Feuerwehreinsätze abzurechnen und welche kostenfrei sind.

Technische Hilfeleistungen (z.B. bei Verkehrsunfällen) sind immer kostenpflichtig mit Ausnahme der unmittelbaren Rettung und Bergung von Menschen.

Beispiele:

Unfall

Aus Unachtsamkeit fährt ein Autofahrer auf ein anderes Fahrzeug auf und schleudert gegen die Leitplanke. Dadurch kann der Fahrer nicht mehr aussteigen weil die Türe klemmt.

  • Die Rettung des Fahrers aus dem Auto ist kostenfrei.
  • Für die Beseitigung der Ölspur und die Verkehrsregelung an der Unfallstelle bekommt der Halter des Fahrzeugs von der Gemeinde eine Abrechnung für die Feuerwehrstunden und die eingesetzten Geräte.
  • Das Abschleppen des Fahrzeugs muss ein Unternehmen machen, das ist nicht Aufgabe der Feuerwehr.
  • Die Reparatur des Straße und der Leitplanke stellt der Straßenbaulastträger in Rechnung.
     

Brand

  • Auch die Brandbekämpfung ist bei einem Kraftfahrzeug immer abzurechnen.
  • Andere Brandeinsätze (z.B. Gebäude, Wald) sind grundsätzlich kostenfrei, außer diese wurden vorsätzlich (= Brandstiftung) oder grob fahrlässig (z.B. fehlende Aufsicht beim Verbrennen von Ästen) verursacht.

Falschalarmierungen

  • Kostenpflichtig sind auch Einsätze bei Falschalarmierungen (z.B. durch Brandmeldeanlagen).

Andere Dienstleistungen

  • Zu beachten ist, dass die Feuerwehr auch nicht in Konkurrenz zu privaten Unternehmen auftreten darf, auch wenn sie die Ausrüstung dafür hätte.
    Zudem sind die Feuerwehrmänner ehrenamtlich tätig und die Zahl der Einsätze muss auf den unbedingt notwendigen Umfang reduziert werden. Wenn keine Gefahr in Verzug ist, dann rückt die Feuerwehr für folgende Fälle nicht aus:

  • Beseitigung von Wespennestern - zuständig sind Schädlingsbekämpfer
  • Türöffnung - zuständig sind Schloß- und Schlüsseldienste
  • Schnee vom Dach räumen - zuständig sind Zimmerer, Dachdecker
  • Beseitigung von Sturmschäden - zuständig sind Handwerksbetriebe

Stand: März 2018

Verfasser: Marktgemeinde Plößberg

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